Satzung des Fördervereins

Kindertagesstätte Simeonkirche e.V.

Aktualisiert 01.12.2014

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderverein Kindertagesstätte der Simeonkirche e.V".

Er hat seinen Sitz in Hamburg.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „eingetragener Verein“, abgekürzt „e.V.“.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Erziehung und Bildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung von Mitteln an die Kindertagesstätte Simeonkirche, um damit die pädagogische Arbeit zu unterstützen. Der Verein fördert und pflegt auch die Bindungen zwischen Eltern, Erziehern, Freunden und dem Stadtteil.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Überschüsse, gleich ob sie aus Zuwendungen oder Einkünften beruhen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Vereinsmitteln; sie sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen werden erstattet.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden. Dazu sind ein schriftlicher Antrag und die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tode des Mitglieds
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist möglich zum Quartalsende, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder seine Beitragsverpflichtungen trotz Zahlungsfähigkeit und zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht erfüllt hat.

Das Mitglied hat im Falle des Ausscheidens aus dem Verein keinen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens.

§4 Mitgliedsbeiträge

Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge werden nach sozialen Kriterien gestaffelt (Ermäßigung für Studenten, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger und Rentner).

§5 Organe des Vereins

A. Die Mitgliederversammlung: Sie umfasst alle Mitglieder des Vereins. Der Vorstand soll sie mindestens einmal jährlich einberufen. Dieser wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

B. Der Vorstand: Er besteht aus drei Mitgliedern; Vereinsvorsitzender, Schriftführer / 2. Vorsitzender, Kassierer.

§6 Der Vorstand

Ihm obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der 1. Vorsitzende und der Schriftführer sind versetzt um ein Geschäftsjahr zu wählen, damit die notwendige Kontinuität der Vorstandsarbeit gewährleistet werden kann. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Einladungen erfolgen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Diese ist verbindlich. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher erfolgen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Im Falle des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes wählt der verbleibende Vorstand einen Ersatz. Kommt hierüber keine Einigung zustande, muss der Vorstand komplett zurücktreten. Es muss dann eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einberufen werden.

Alle Mitglieder haben das Recht an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der Schriftführer hat jeden Beschluss und Antrag des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu protokollieren, das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterschreiben.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. Ein Kassenprüfer, der durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird, hat einmal jährlich die Kassenführung und den Jahresabschluss zu prüfen. Der Vorstand und in dessen Auftrag handelnde Personen erhalten keine Vergütung ihrer Tätigkeit. Notwendige Auslagen werden erstattet.

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  1. Satzungsänderungen
  2. Auflösung des Vereins
  3. Festsetzung des Vereinsbeitrages
  4. Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
  5. Wahl des Kassenprüfers

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Kommt eine einfache Mehrheit nicht zustande, gilt der Antrag als abgelehnt. Ausnahme bilden Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen der Anwesenden erforderlich.

Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Wahl ist schriftliche und geheime Stimmabgabe erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens die gefassten Beschlüsse enthält und das vom Versammlungsleiter (1. Vorsitzender oder Stellvertreter) und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert, oder mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beim Vorstand verlangt. Die Einberufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt ebenfalls schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

§8 Auflösung des Vereins

Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es einer 3/4-Mehrheit aller auf der Mitgliedsversammlung anwesender Vereinsmitglieder. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt worden sein. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung und Bildung in der Kindertagesstätte Simeonkirche. Vorzugsweise ist der Kirchengemeindeverband der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost zu wählen.

§9 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.